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Der Zoll und Rückwaren (insb. Nicht-EU-Retouren)

Waren, die in die EU eingeführt werden, werden normalerweise vom Zoll mit Einfuhrabgaben belegt. Eine Ausnahme gilt jedoch für so genannte Rückwaren, zu denen internationale Retouren im E-Commerce zählen. Sie sind von Einfuhrabgaben befreit. Allerdings gibt es zollrechtlich einiges zu beachten, damit das auch wirklich so ist.

Was sind Rückwaren?

Der Begriff "Rückwaren" ist ein zolltechnischer Begriff. Er bezieht sich auf Waren, die aus der EU exportiert wurden, die dann aber nach spätestens 3 Jahren wieder  in die EU eingeführt werden. Dabei ist die Wiedereinfuhr zum Zeitpunkt der Ausfuhr entweder schon beabsichtigt (die so genannte "vorübergehende Ausfuhr") oder sie war eigentlich nicht geplant, kommt aber durch besondere Umstände zustande (z.B. internationale Retouren im E-Commerce).

Der Begriff und die zugehörigen Regelungen sind im Unionszollindex in Titel VI, Kapitel 2, Abschnitt 1 Artikeln 203 bis 207 festgelegt.

Pakete (z.B. Retouren) aus dem Ausland nach Deutschland holen

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Mehr Informationen zu internationalen Retouren erhalten Sie hier.

Rückwaren bzw. Nicht-EU-Retouren beim Zoll deklarieren

Wenn Sie internationale Rückwaren aus Ländern außerhalb der EU erhalten, existiert hierfür beim Zoll eine spezielle Codierung: das Verfahren 40 10 (wobei '40' für Einfuhr steht und '10' für 'mit vorhergehender Ausfuhr aus der EU').

Grundsätzlich erfolgt eine Anmeldung von Rückwaren beim Zoll elektronisch über das ATLAS-System. Ein Onlinezugang ist über das System Internet-Zollanmeldung-Einfuhr (IZA) möglich (mehr zum IZA hier). Geben Sie dort im Feld "EU-Code/nationales Verfahren" den Code "F01" an, der für das Rückwaren-Verfahren steht.

Dabei müssen Sie allerdings noch nachweisen, dass die eingeführten Waren auch wirklich dieselben sind wie die ausgeführten Waren. Das ist der so genannte "Nämlichkeitsnachweis" bzw. die "Nämlichkeitssicherung". Dies erfolgt durch das Hochladen der entsprechenden Dokumente.

In der Regel dient das von Ihnen ausgefüllte Auskunftsblatt INF3 für Rückwaren (Zoll-Vordruck 0329) als solcher Nämlichkeitsnachweis. Hilfreich sind dazu noch ergänzende Beweisunterlagen. Das können Ausgangsrechnungen sein (insbesondere bei E-Commerce-Retouren sehr hilfreich für einen Nachweis) oder auch anderer Schriftverkehr. Letztendlich entscheidet aber immer das für Sie zuständige Zollamt, ob und welche Unterlagen ausreichend sind, eine Einfuhr als Rückwaren anzuerkennen und auf Einfuhrgebühren zu verzichten.

Haben Sie eine Ausfuhranmeldung vorliegen, so ist diese ein sehr guter Nachweise für Ihre Rückwaren.

Voraussetzungen für Rückwaren

Eine Sendung in die EU, die als Rückware ohne Einfuhrgebühren angekannt werden soll, muss bei der Ausfuhr eine so genannte Gemeinschaftsware gewesen sein. Das heißt: 

  • Die Ware war vollständig im Zollgebiet der EU hergestellt worden
    oder
  • Die Ware war zwar aus einem Drittland in die EU eingeführt worden, ist aber bei der ursprünglichen Einfuhr ordnungsgemäß verzollt worden

Haben Sie solche Waren versendet und kommen diese zurück, dann können diese als Rückwaren deklariert werden und es fallen keine Einfuhrgebühren beim Zoll an.

Außerdem müssen die Waren bei der Einfuhr "unverändert" sein gegenüber der ursprünglichen Ausfuhr. Veränderungen, wie z.B. Zusammenbau, Testen oder Pflegemaßnahmen wie Rostschutz, sind erlaubt; Arbeiten am Produkt, die dessen Wert steigern, jedoch nicht.

Nachträgliche Zoll-Rückerstattung für Rückwaren

Haben Sie bereits Zollgebühren bzw. Einfuhrgebühren an den Zoll bezahlt, obwohl es sich eigentlich um gebührenfreie Rückwaren handelt?

Dann können Sie versuchen, beim Zoll ein Erstattungsverfahren zu eröffnen. Das muss durch einen schriftlichen Antrag erfolgen und es wird dann geprüft, ob eine Rückerstattung der bereits gezahlten Gebühren erfolgen kann.

Es ist jedoch dringend zu empfehlen, Rückwaren lieber von Anfang an sauber zu deklarieren, da ein Erstattungsverfahren einerseits viel Aufwand macht, andererseits ein positiver Bescheid nicht automatisch gesichert ist.

Weitere Informationen zu Rückwaren und Nicht-EU-Retouren

Weitere Informationen rund um Rückwaren und internationale Retouren bieten mehrere Stellen:

  • Informationen zur logistischen Abwicklung (internationale Retourenlogistik, Retourenscheine, Paketversand, etc.) erhalten Sie bei shiparound.de oder bei den einzelnen Paketdiensten. Rufen Sie uns gerne an (07571-9279060) oder schreiben Sie uns eine E-Mail (info@shiparound.de)
  • Informationen zu zollrechtlichen Aspekten erhalten sie beim für Sie zuständigen Zollamt (hier zur Dienststellensuche), bei Ihrer IHK vor Ort oder auch hier online bei zoll.de